Lawine an Reaktionen
Zunächst einmal löste die Entscheidung
Bestürzung aus. „Das Urteil öffne Tür und Tor für Gefälligkeitsartikel“, so der
PR-Ethik-Rat. Alle Journalisten würden über einen Kamm geschert, also die (oft
bezahlten) „Käseblätter“ mit den sogenannten seriösen Journalisten, so die einen.
„Alle Journalisten ständen unter Generalverdacht“, so die anderen. Was ein
Aufruhr!
Versuch der Interpretation
Schauen wir uns doch einfach mal genauer an, um was eigentlich ging. Hans
Peter Lehofer, der ehemalige Chef der Medienbehörde und jetzige Richter am
Verwaltungsgericht gibt in seinem Blog (http://blog.lehofer.at)
intellektuellen Beistand. Danach müssten Beiträge, die mit oder ohne Anzeigen
(oder sonstige Leistungen) eingekauft würden, natürlich grundsätzlich auch
weiterhin gekennzeichnet werden. Reiner Gefälligkeitsjournalismus, halten wir
fest: „ohne Honorierung“, aber eben nicht. Mit anderen Worten: Wer Journalisten
überzeugt und eben keine plumpen Deals ausmacht, der soll dafür auch nicht
durch eine Kennzeichnung bestraft werden.
Eigene Erfahrungen
Wir haben in
rund 20 Jahren PR-Arbeit immer wieder erlebt, dass sich manche Medien schwer
tun, zu werbliche, aber bezahlte Advertorials zuzulassen. In den gleichen
Medien erschienen dann – beispielsweise nach Pressekonferenzen oder
Pressereisen – unbezahlte Beiträge von Journalisten, die vor Gefälligkeiten
(über den Unternehmer, das Unternehmen, dessen Leistungen, den Markt usw.) nur
so trotzten. Nochmals: Hierfür gab es keinerlei Gefälligkeiten, wenn man die im
Rahmen einer Pressekonferenz oder Pressereise üblichen Usancen Außen vor lässt.
Sollte der Journalist doch auch nur ein Mensch sein? Persönlich meine ich, die
Richter des OGH wollten nicht verurteilen, wofür es keine Grundlage gab. Ein
positiver Beitrag ohne Gegenleistung – vielleicht hatte der, über den
geschrieben wurde, schlicht überzeugt?
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