Vom
Extrageld zu Weihnachten können viele Menschen nur träumen
Im November freuen sich die Menschen üblicherweise auf
ihr Weihnachtsgeld. Doch laut einer Online-Umfrage des gewerkschaftlichen
WSI-Tarifarchivs erhält nur rund die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig
Weihnachtsgeld. Hierzu wurden mehr als 10 .000 repräsentative Personen befragt.
Demnach stehen die Chancen für westdeutsche Vollzeitbeschäftigte am besten. 54
Prozent aller Befragten berichteten von unterschiedlich hohen
Jahressonderzahlungen in Form von Weihnachtsgeld. Bei möglichen
Mehrfachnennungen nannten die Arbeitnehmer auch Gewinnbeteiligungen (15
Prozent) und sonstige Sonderzahlungen (19 Prozent). „Weihnachtsgeld wird zwar
erfahrungsgemäß im November ausgezahlt, ist aber eigentlich gewinnunabhängig“,
erklärt PR-Experte Michael Oehme. Es kann als Anspruch aus Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen, individuellen Arbeitsverträgen oder auch aus betrieblicher
Übung fällig werden. In Tarifverträgen wird es meist unabhängig von der
weiteren Sonderzahlung, dem Urlaubsgeld, geregelt.
„Allerdings ist ein hohes tarifliches Weihnachtsgeld in
Höhe eines vollen 13. Monatsgehalts nur in bestimmten Branchen realistisch“, so
Oehme weiter. Vor allem im Bankgewerbe, in der Druck- und in der
Süßwarenindustrie kommen entsprechend hohe Sonderzahlungen vor. Doch das
Weihnachtsgeld sollte laut Michael Oehme in allen Branchen einen höheren
Stellenwert haben: „Die Weihnachtsgelder, welche insgesamt eine Milliardenhöhe
ausmachen, sind sehr wichtig für die Konjunktur. Selbstverständlich wird ein
großer Teil der Sonderzahlungen in Geschenke, Reisen oder Familienfeiern
investiert – das Geld gelangt also wieder zurück in die entsprechenden
Wirtschaftszweige.“
Nichtsdestotrotz haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen
Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ob einem Extrageld im November oder Dezember zusteht, regelt der Arbeitsvertrag
individuell. Zahlt der Arbeitsgeber jedoch das Weihnachtsgeld ohne vertragliche
Festlegung, muss er alle Mitarbeiter gleich behandeln
(Gleichberechtigungsklausel). „So ist es nicht zulässig, dem Management
Weihnachtsgeld zu zahlen und die anderen Kollegen außen vor zu lassen“, erklärt
Oehme. Steht Arbeitnehmern die Extrazahlung zu, haben Mitarbeiter in Teilzeit
genauso Anspruch darauf, wie die Vollzeitbeschäftigten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen