Aus einer aktuellen
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes (BGH) (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-050.html) entnehmen wir, dass die höchsten Richter die
Meinungsfreiheit nun doch über die Angst stellen, man könne durch Äußerungen
persönlich oder wirtschaftlich geschädigt werden. Wichtig ist, dass es sich um
wahre Tatsachenbehauptungen handelt, beispielsweise die Ergebnisse eines
gewonnenen Prozesses. Diese Aussagen ständen nach Einschätzung der Richter dem
Meinungsäußerer frei, auch wenn es sich um Vorgänge aus der Sozialsphäre
handelt.
Das Urteil im Originallaut
Mit
heute (29. Juni 2016) veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine
zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die
Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit
auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die
Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer
Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden
befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der
Wahrheit steht.
Im Einklang mit dem
Grundgesetz
Der
BGH hat hier ein wichtiges Urteil gesprochen. Was wahr ist, sollte auch gesagt
werden können. Das ist im Web nichts anderes als auf der Straße und verhindert,
dass immer mehr Menschen in die Anonymität abdriften.
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