Die Traumwohnung sucht man heutzutage online. In gängigen Portalen wie immobilienscout24 oder immowelt.de inserieren Makler ihre Angebote. Ein Interessent meldet sich per Email, bekommt später den Zuschlag für die Wohnung - und widerruft dann den Vermittlungsvertrag. Die ab dem 13.Juni 2014 neue Rechtslage der EU könnte so ein Szenario möglich machen. Makler, die ohne eine wasserdichte Widerrufsbelehrung tätig werden, könnten künftig mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen.
Allerdings nur bei einem rein elektronischen Kontakt gelten
die Regelungen über sogenannte Fernabsatzgeschäfte, die unter
"ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" zustande
gekommen sind. Der Verbraucher hat danach ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das neue
Widerrufsrecht besteht demnach immer dann, wenn eine Provision vereinbart
wurde.
Die elektronisch geschlossenen Verträge mit
Immobilienmaklern müssen daher künftig ein Widerrufsrecht enthalten. Der Makler
sollte idealer Weise darin auf "Wertersatz" hinweisen.
Der Mieter oder Käufer muss diesen Wertersatz allerdings nur
leisten, wenn er darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden
ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Werden Kunden nicht ordentlich über ihre Rechte belehrt,
können sie dann den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach
Vertragsabschluss widerrufen.
Wenn Makler zukünftig vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist
tätig werden wollen, sollten sie dies nur, wenn Sie Ihre Kunden ordnungsgemäß belehren.
Die Kunden müssen ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, dass sie bereits
vorzeitig tätig werden dürfen. Kunden
müssen ihre Kenntnis davon bestätigen,
dass ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler
erlischt.
Wieder so ein absurder und unnötiger Vorschlag, den wir der EU zu verdanken haben.
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